Aktuelle Mitteilungen aus dem MBJS
Anlage 5
Stufenplan für die Schul- und Unterrichtsorganisation im Falle von pandemiebedingten Einschränkungen der Einsatzfähigkeit des pädagogischen Personals
1. Die Schulen verbleiben im Präsenzbetrieb.
2. Die Schulen und die staatlichen Schulämter schöpfen alle Möglichkeiten aus, um durch schul- und unterrichtsorganisatorische sowie personaleinsatzplanerische Maßnahmen den geordneten Schulbetrieb (Unterricht nach Stundentafel bzw. auf der Grundlage des Kurssystems in der gymnasialen Oberstufe) nach Möglichkeit zu sichern.
3. Die Schulleiter/innen und die staatlichen Schulämter gewährleisten, dass Einschränkungen nur im unabweisbaren Umfang und pädagogisch abgewogen vorgenommen werden, und dass die Eltern und Schulträger über die Einschränkungen informiert werden.
4. Wenn aufgrund des Infektionsgeschehens die Einsatzfähigkeit des pädagogischen Personals der Schule beeinträchtigt ist, arbeiten die staatlichen Schulämter und die Schulleiter/innen vertrauensvoll zusammen und stimmen die Maßnahmen zur Sicherung des Präsenzunterrichts ab.
5. Die staatlichen Schulämter und die Schulleiter/innen orientieren sich dabei an folgendem Stufenplan:
A. Stufe 1
Einsatz des pädagogischen Personals nicht oder unwesentlich eingeschränkt (Regelbetrieb)
i. Der Präsenzunterricht wird in allen Jahrgangsstufen in vollem Umfang (einschließlich zusatzunterrichtlicher Angebote) erteilt.
ii. Die Möglichkeiten des Vertretungskonzepts werden im erforderlichen Umfang genutzt.
B. Stufe 2
Einsatz des pädagogischen Personals wird pandemiebedingt (Erkrankung, Quarantäne) sukzessive eingeschränkt (Eingeschränkter Regelbetrieb)
i. Der Präsenzunterricht wird in allen Jahrgangsstufen nach Kontingentstundentafel erteilt.
ii. Alle Möglichkeiten des Vertretungskonzepts werden genutzt.
iii. Alle Möglichkeiten zur Übertragung von Arbeitsaufgaben auf die in Quarantäne befindlichen Bediensteten der Schulen, die nicht arbeitsunfähig erkrankt sind (Anlage), sind ausgeschöpft. Dabei sollen die Lehrkräfte vorrangig für die Betreuung der Schüler/innen in Quarantäne, die ggf. auch neu zu Lerngruppen gruppiert werden, eingesetzt werden.
iv. Die zusatzunterrichtlichen Unterrichtsangebote, für die Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal eingesetzt werden (u.a. Teilung, Wahl- und Wahlpflicht, Leistungsdifferenzierung, Förderung, Gemeinsames Lernen, Ganztag), werden ausgesetzt.
v. Die schulischen Maßnahmen und die mit außerschulischen Partnern getroffenen Vereinbarungen über außerschulische Maßnahmen zum Aufholen nach Corona werden weiter durchgeführt.
C. Stufe 3
Einsatz des pädagogischen Personals pandemiebedingt stark eingeschränkt (Reduzierter Präsenzbetrieb)
i. Die Notwendigkeit des Eintritts in die Stufe 3 stellt das staatliche Schulamt aufgrund der Anzeige der Schulleiter/innen der betreffenden Schule fest.
Die Feststellung ist auf zwei Wochen zu begrenzen, sie kann wiederholt getroffen werden.
Jeweils zwei Tage vor Ablauf der Feststellung prüft das staatliche Schulamt, ob sie für längstens zwei Wochen weiter gilt.
Die Schulrätinnen und Schulräte sind gebeten, die Entscheidungen in dem dafür vorhandenen ZENSOS-Modul zu dokumentieren.
ii. Alle verfügbaren Lehrkräfte werden ungeachtet ihrer Fakultas im Unterricht eingesetzt.
iii. Die Möglichkeiten zur Übertragung von Arbeitsaufgaben auf die in Quarantäne befindlichen Bediensteten der Schulen, die nicht arbeitsunfähig erkrankt sind, sind ausgeschöpft. Dabei sollen die Lehrkräfte vorrangig für die Betreuung der Schüler/innen in Quarantäne, die ggf. auch neu zu Lerngruppen gruppiert werden, eingesetzt werden.
iv. Es werden alle Möglichkeiten der Lerngruppenbildung genutzt, einschließlich der temporären Neubildung von Lerngruppen für den Präsenzbetrieb aus Klassen, bei denen erkrankungs- und quarantänebedingt viele Schüler/innen die Schule nicht besuchen können.
v. Nach Maßgabe der Einsatzfähigkeit des pädagogischen Personals im Einzelfall sind die folgenden schulorganisatorischen Minima abzusichern:
In der Primarstufe und der Sekundarstufe I (inkl. Förderschule) soll die in der Kontingentstundentafel ausgewiesene wöchentliche Anzahl von Unterrichtsstunden dem Gesamtumfang (nicht: für die einzelnen Fächer) erteilt werden; mindestens ist ein pädagogisch gestaltetes Bildungs- und Erziehungsangebot im Umfang der Unterrichtszeit für den betreffenden Unterrichtstag abzusichern.
Der fachliche Schwerpunkt soll auf die Entwicklung der sprachlichen und mathematischen Kompetenzen gelegt werden.
Für die Jahrgangsstufen 6 und 10 ist vorrangig die Umsetzung der Kontingentstundentafel mit Blick auf den Übergang bzw. Abschluss zu berücksichtigen.
In der gymnasialen Oberstufe inkl. dem Beruflichen Gymnasium und an Schulen des ZBW werden die zur Erfüllung der Mindestbelegungsverpflichtungen gemäß §§ 8, 9 GOSt-V notwendigen Kurse unterrichtet.
In den beruflichen Bildungsgängen werden die in der in den jeweiligen Bildungsgang-verordnungen verbindlich erklärten Stundentafel ausgewiesene wöchentliche Anzahl von Unterrichtsstunden dem Gesamtumfang (nicht: für die einzelnen Fächer oder Lernfelder) nach erteilt.
vi. Die schulischen Maßnahmen zum Aufholen nach Corona werden ausgesetzt.
Die mit außerschulischen Partnern getroffenen Vereinbarungen zu außerschulischen Maßnahmen zum Aufholen nach Corona bleiben davon unberührt.